11 namentlich aufgrund der Behinderung des öffentlichen Verkehrs und des Individualverkehrs – auflösen wollte. Obgleich der Beschuldigte wusste, dass die Polizei im Zuge war, die Veranstaltung aufzulösen und ihm bekannt war, dass er die Einkesselung freiwillig verlassen kann, verblieb der Beschuldigte in der Menge der Kundgebungsteilnehmenden. Dabei ergriff er mit seinen Händen den Plexiglasschild eines Polizisten und drückte diesen – in einer Art Sprungbewegung – nach unten.