Folglich ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: Der Beschuldigte nahm am Nachmittag des 17. Oktober 2015 am unbewilligten «antifaschistischen Nachmittagsspaziergang» teil und wurde gemeinsam mit einer nicht näher bestimmten Anzahl an Mitdemonstrierenden auf der Höhe G.________/H.________ von der Polizei eingekesselt, welche die Kundgebung –