__ wirken die Aussagen des Beschuldigten – soweit sie denn überhaupt sachdienliche Informationen enthalten – inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft, weshalb die Kammer nicht auf diese abstellt. 6.3 Ergebnis Im Ergebnis erachtet die Kammer sowohl die Schilderungen von K.________ als auch jene von J.________ für glaubhaft, wobei die ersteren nichts zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts beizutragen vermögen. Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft. Folglich ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: