(ab ca. 00:12 min). Bereits dadurch – sämtliche anderen Indizien, wie etwa die Einkesselung als solche oder die zahlreichen Lautsprecherdurchsagen, ausgeblendet – wird deutlich, dass der Beschuldigte wusste, dass die Polizei im Begriff war, die Demonstration aufzulösen, er jedoch die Absicht verfolgte, die Handlungen der Polizei zu erschweren und/oder zu verzögern. Im Unterschied zu den Schilderungen von J.________ wirken die Aussagen des Beschuldigten – soweit sie denn überhaupt sachdienliche Informationen enthalten – inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft, weshalb die Kammer nicht auf diese abstellt.