126 Z 2, Z 11 f. und Z 19). Wenngleich es durchaus nachvollziehbar ist, dass sich der Beschuldigte aufgrund der grossen zeitlichen Distanz zum Ereignis nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermag, erstaunt es doch, dass er nicht einmal oberflächliche Angaben zum Sachverhalt machen konnte, obschon er durch die zahlreichen Schreiben von und an die Staatsanwaltschaft und das Gericht (z.B. pag. 36 ff., pag. 43, pag. 44, pag. 46, pag. 52 f., pag. 70 ff., pag. 74, pag. 91) das Aufgebot zur erkennungsdienstlichen Behandlung (pag. 52), die Einsprache gegen die Strafbefehle (pag. 65 ff., pag.