83 ff.) verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage. Da er dazu berechtigt war (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), ist dieses Verhalten nicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass er nach seinem Empfinden keine Hinderung einer Amtshandlung begangen habe; er sei einfach passiv dort gewesen (pag. 125 Z 14 ff.).