und/oder die anderen festhalten zu können. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die Schilderungen von J.________ im Wahrnehmungsbericht als auch seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konsistent, nachvollziehbar und glaubhaft sind, weshalb die Kammer auf diese abstellt. Die vom Beschuldigten in der Berufungsbegründung hierzu vorgetragenen Einwände überzeugen demgegenüber nicht. Sie sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. 6.2.4 Aussagen des Beschuldigten Sowohl gegenüber der Polizei (pag. 13) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 83 ff.) verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage.