Dass er – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (pag. 223) – im Unterschied zum Wahrnehmungsbericht nicht mehr erwähnte, dass sich der Beschuldigte in Rücklage begeben habe, dürfte der zeitlichen Distanz zum Ereignis geschuldet sein und vermag nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu rütteln. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, inwiefern er sich noch an die konkrete Verhaftung des Beschuldigten erinnern könne, gab er an, dass er mit diesem bereits zu tun gehabt habe, weshalb – als er dessen Namen gelesen habe – er sofort gewusst habe, wer der Beschuldigte sei (pag. 123 Z 31 ff.).