__ offen, dass er keine Angaben dazu machen könne, ob der Beschuldigte vor der Anhaltung Gewalt gegen die Polizei oder gegen Sachen verübt habe (a.a.O.). Anlässlich seiner Einvernahme vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholte J.________ seine im Berichtsrapport getätigten Schilderungen (pag 123 Z 41 ff.). Seine Angaben decken sich mit den damaligen, was allerdings trotz der zeitlichen Distanz von über vier Jahren nicht erstaunlich ist, da er den damaligen Bericht im Hinblick auf die Verhandlung erneut gelesen hat (pag. 123 Z 16). Dass er – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (pag.