Auffallend ist, dass die Angaben von J.________ zurückhaltend sind: Er belastete den Beschuldigten nicht übermässig, obgleich ihm dies ein Leichtes gewesen wäre, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So gab er an, dass sich der Beschuldigte, nachdem dieser ins Schliesszeug gelegt worden sei, «zwar stets unfreundlich aber kooperativ» verhalten und bei der Anhaltung keine aktive, körperliche Gewalt gegen die Einsatzkräfte ausgeübt habe (pag. 8). Auch legte J.________ offen, dass er keine Angaben dazu machen könne, ob der Beschuldigte vor der Anhaltung Gewalt gegen die Polizei oder gegen Sachen verübt habe (a.a.O.).