8 Vermutung wird zum einen dadurch erhärtet, als der Bericht von K.________ dem Anzeigerapport lediglich in Kopie beigelegt wurde (siehe pag. 2 «Beilagen» sowie pag. 6 [Unterschrift]) und zum anderen, da der Anzeigerapport vom 8. Dezember 2015 datiert (pag. 1), mithin erst fast zwei Monate später – vermutlich weil der Berichtsrapport von J.________ (dazu sogleich) abgewartet werden musste – erstellt wurde. Die Angaben von K.________ sind mit den Videoaufnahmen vereinbar.