BSG 551.1) geschützt, der es der Kantonspolizei erlaubt «bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen, Tiere oder Sachen kommen». Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ergab sich aus den Berichtsrapporten der Polizei ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten anlässlich der Demonstration strafbar gemacht haben