7 nahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E 2.1 S. 136; 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222). Die zur Diskussion stehenden Videosequenzen wurden – wie vorstehend erwähnt – bereits im Hinblick auf den Erlass des Strafbefehls vom 29. September 2016 ediert. Die Erstellung dieser Videoaufnahmen wird durch Art. 122 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG;