Dass ihr das Herunterziehen des Schildes durch den Beschuldigten nicht vorher auffiel, mag zwar bedauerlich sein, ist jedoch aufgrund der zahlreichen Videosequenzen sowie der Vielzahl der darauf ersichtlichen Personen und Handlungen verständlich. Daraus ist dem Beschuldigten auch kein Nachteil erwachsen, akzeptierte er doch sowohl den Strafbefehl vom 29. September 2016 als auch dessen Ersatz vom 18. März 2019 nicht. Fraglich kann jedoch sein, ob die Verwertung der Videoaufnahmen überhaupt zulässig war: Eine sogenannte «Fishing Expedition» liegt vor, wenn einer Zwangsmass-