Die Divergenz des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts in den beiden Strafbefehlen ist vielmehr darin zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschuldigte gegen den ersten Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, die Videosequenzen genauer betrachtete, mithin bereits vorhandenes Beweismaterial genauer auswertete, was zulässig ist (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). Dass ihr das Herunterziehen des Schildes durch den Beschuldigten nicht vorher auffiel, mag zwar bedauerlich sein, ist jedoch aufgrund der zahlreichen Videosequenzen sowie der Vielzahl der darauf ersichtlichen Personen und Handlungen verständlich.