Wäre dem tatsächlich so gewesen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. April 2016 – also Monate vor Erlass des ersten Strafbefehls – die Kantonspolizei beauftragte, eine DVD mit den Videoaufnahmen der Einkesselung zu erstellen (pag. 27). Die Divergenz des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts in den beiden Strafbefehlen ist vielmehr darin zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschuldigte gegen den ersten Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, die Videosequenzen genauer betrachtete, mithin bereits vorhandenes Beweismaterial genauer auswertete, was zulässig ist (vgl. Art.