61 vs. pag. 80). Allerdings ist der Einwand, dass das Videomaterial erst nach Erlass des ersten Strafbefehls gesichtet worden sei, untauglich. Wäre dem tatsächlich so gewesen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. April 2016 – also Monate vor Erlass des ersten Strafbefehls – die Kantonspolizei beauftragte, eine DVD mit den Videoaufnahmen der Einkesselung zu erstellen (pag.