Mithin lägen keine Gründe für eine Unverwertbarkeit der erwähnten Videoaufnahmen vor. Überdies sei seitens der Verteidigung die Verwertbarkeit der Aufnahmen bisher im ganzen Verfahren in keiner Weise angezweifelt worden, obwohl dazu zahlreiche Möglichkeiten bestanden hätten. Dies erst im Berufungsverfahren vorzubringen, erscheine rechtsmissbräuchlich. 5.3 Es trifft zwar zu, dass sich im ersten Strafbefehl vom 29. September 2016 der Vorwurf des Herunterziehens eines Schildes eines Polizisten im Gegensatz zu jenem vom 18. März 2019 nicht findet (pag. 61 vs. pag.