Die Sichtung der Videos habe damit einzig der Erhärtung des bereits bestehenden Tatverdachts gedient, was nicht zu beanstanden sei. Daraus folge, dass der hinreichende Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung gegen den Beschuldigten bereits vor Erlass des ersten Strafbefehls gegeben gewesen sei und auch nach Einsprache des Beschuldigten weiterhin bestanden habe, weshalb von einer unzulässigen Beweisausforschung keine Rede sein könne. Mithin lägen keine Gründe für eine Unverwertbarkeit der erwähnten Videoaufnahmen vor.