Das Verfahren habe zum Strafbefehl vom 21. Oktober 2016 (recte: 29. September 2016) geführt, gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhoben habe. In der Folge sei das Verfahren jedoch weder sistiert noch eingestellt oder anderweitig abgeschlossen worden, weshalb von einer Nichtweiterverfolgung keine Rede sein könne. Im Gegenteil sei die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht nachgekommen, weitere zur Vervollständigung des Verfahrens notwendige Beweise abzunehmen. Die Sichtung der Videos habe damit einzig der Erhärtung des bereits bestehenden Tatverdachts gedient, was nicht zu beanstanden sei.