238 f.), dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Berichterstattung der Polizei gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung eröffnet habe. So habe sich aus den Berichtsrapporten der Polizei ein hinreichender Verdacht ergeben, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben könnte, indem er den Plexiglasschild eines Polizisten heruntergezogen und sich durch Versetzen in Rücklage und Festhalten an anderen Kundgebungsteilnehmern aktiv gegen seine Festnahme gewehrt habe.