5. Zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 5.1 Die Verteidigerin bringt oberinstanzlich erstmals vor, dass die von der Polizei angefertigten Videosequenzen der Einkesselung der Demonstranten sowie der Auflösung der Demonstration unverwertbar seien (pag. 221). Der Vorwurf, wonach der Beschuldigte den Schild eines Polizisten heruntergezogen habe, sei erst mit dem neuen Strafbefehl vom 18. März 2019 nach Sichtung des Videomaterials vorgebracht worden.