Im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls unbestritten war, dass der Beschuldigte im Zuge dieser Einkesselung den Schild eines Polizisten ergriff und diesen nach unten drückte. Die Verteidigerin brachte hingegen vor, dass die diese Handlung dokumentierende Videoaufnahme und überdies sämtliche anderen Aufnahmen unverwertbar seien, weshalb auf die Frage der Zulässigkeit der Aufnahmen als Beweismittel zu befinden sein wird (E. II.5.). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Videoaufnahmen nach Ansicht der Kammer ein zulässiges Beweismittel darstellen, weshalb das Hinunterdrücken als unbestritten betrachtet werden kann.