2. Unbestrittener Sachverhalt Nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte an dem im Strafbefehl genannten «antifaschistischen Nachmittagsspaziergang» vom 17. Oktober 2015 teilnahm und zu jener Gruppe gehörte, welche von der Polizei vor dem H.________ eingekesselt wurde. Zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte von der Polizei festgenommen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls unbestritten war, dass der Beschuldigte im Zuge dieser Einkesselung den Schild eines Polizisten ergriff und diesen nach unten drückte.