und Personenkontrolle, welche in den Amtsbefugnissen der Polizisten lag, zu wehren. Mit ihrem Widerstand hat die beschuldigte Person bewusst die Amtshandlung der Polizisten zumindest verzögert und erschwert. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der vorstehend zitierte Strafbefehl vom 18. März 2019 jenen vom 29. September 2016 (pag. 60 ff.) ersetzte, der – abgesehen davon, dass im dort umschriebenen Sachverhalt das Hinunterziehen des Plexiglasschildes des Polizisten durch den Beschuldigten nicht erwähnt wurde