1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18. März 2019 (pag. 79 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Für den Samstag, 17.10.2015, um 14.00 Uhr, wurde zu einem zweiten antifaschistischen Nachmittagsspaziergang in C.________ aufgerufen, nachdem der erste antifaschistische Abendspaziergang eine Woche zuvor am 10.10.2015 untersagt und durch die Polizei verhindert wurde. Es handelte sich beide Male um eine nicht bewilligte Kundgebung. An besagtem Nachmittag formierten sich an mehreren Orten in C.________ Gruppierungen. Die grösste mit über 100 Personen bildete sich beim D.___