398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Anzumerken bleibt, dass die von der Vorinstanz in Ziff. II ihres Urteilsdispositivs getroffenen Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nicht in Rechtskraft erwachsen können. Darüber ist neu zu befinden. Eine entsprechende Feststellung durch die Kammer - entgegen dem Antrag der Verteidigung - erfolgt nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung