6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil betreffend den Freispruch als auch betreffend die Einstellung des Widerrufsverfahrens und die damit verbundenen Sanktions- und Kostenfolgen an. Der Beschuldigte seinerseits wehrt sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten des Hauptverfahrens sowie die Nichtausrichtung einer Entschädigung. Das erstinstanzliche Urteil ist folglich von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).