2. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘026.70 zuzusprechen. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 V. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen.