2. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten). II. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und das Urteil PEN 19 276 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2019 sei wie folgt zu bestätigen: 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 17. Oktober 2015 in C.________.