2. Die mit Urteil vom 1. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00, sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. 3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der gemäss Ziff. 2 hiervor zu widerrufenden Sanktion und unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag mit einer unbedingten Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu einem Tagessatz von CHF 80.00 zu bestrafen. 4. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.