2 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 (pag. 193 f.) wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (pag. 205 f.) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 200 ff.) eingeholt. 5. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 25. März 2020 stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 210): 1. Der Beschuldigte sei wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu erklären.