Der Beschuldigte beschränkte seinerseits in der ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 6. Februar 2020 (pag. 182 ff.) seine Berufung auf die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie auf den Verzicht auf Zusprechung einer Entschädigung. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 190). Gleiches teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Februar 2020 betreffend die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft mit (pag. 191).