Mit form- und fristgerecht eingereichter Berufungserklärung vom 30. Januar 2020 (pag. 179 ff.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung und die damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenfolgen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Einstellung des Widerrufsverfahrens und den diesbezüglichen Kostenpunkt (Ziff. III). Der Beschuldigte beschränkte seinerseits in der ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 6. Februar 2020 (pag.