Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 35+36 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2020 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Bittel Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. November 2019 (PEN 19 276) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. November 2019 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) Error! Reference source not found. (nachfol- gend Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 17. Oktober 2015 in C.________, auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘470.00 (zzgl. CHF 500.00 für die Urteils- begründung) und sprach ihm keine Entschädigung zu (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies stellte sie das Widerrufsverfahren ein und auferlegte die entsprechenden Kosten in der Höhe von CHF 150.00 dem Kanton Bern (Ziff. III). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte am 15. November 2019 (pag. 147) sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfol- gend Staatsanwaltschaft), am 22. November 2019 (pag. 152) fristgerecht die Beru- fung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 13. Januar 2020 (pag. 155 ff.). Mit form- und fristgerecht eingereichter Berufungserklärung vom 30. Januar 2020 (pag. 179 ff.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den erst- instanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung und die damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenfolgen (Ziff. I des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Einstellung des Widerrufsverfahrens und den diesbezüglichen Kostenpunkt (Ziff. III). Der Beschuldigte beschränkte seinerseits in der ebenfalls form- und fristgerecht ein- gereichten Berufungserklärung vom 6. Februar 2020 (pag. 182 ff.) seine Berufung auf die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie auf den Verzicht auf Zusprechung einer Entschädigung. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung er- kläre (pag. 190). Gleiches teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Februar 2020 betreffend die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft mit (pag. 191). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Zustimmung der Parteien (pag. 181 und pag. 191) mit Verfügung vom 24. Februar 2020 (pag. 193) angeordnet. 2 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 (pag. 193 f.) wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (pag. 205 f.) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschuldigten (pag. 200 ff.) eingeholt. 5. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 25. März 2020 stellte die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 210): 1. Der Beschuldigte sei wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu erklären. 2. Die mit Urteil vom 1. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00, sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. 3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der gemäss Ziff. 2 hiervor zu widerrufenden Sanktion und unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag mit einer unbedingten Geldstrafe von 38 Tages- sätzen zu einem Tagessatz von CHF 80.00 zu bestrafen. 4. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. In seiner Berufungsbegründung vom 27. März 2020 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (pag. 218): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil PEN 19 276 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Das erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. .________) ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unverzüglich zu löschen (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten). II. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und das Urteil PEN 19 276 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2019 sei wie folgt zu bestätigen: 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshand- lung, angeblich begangen am 17. Oktober 2015 in C.________. 2. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ sei einzustellen. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. III. Das Urteil PEN 19 279 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2019 sei be- treffend Verfahrenskosten und Entschädigung aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘970.00 seien dem Kanton Bern aufzu- erlegen. 2. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘026.70 zuzusprechen. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 V. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss einzu- reichender Kostennote zuzusprechen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil betreffend den Frei- spruch als auch betreffend die Einstellung des Widerrufsverfahrens und die damit verbundenen Sanktions- und Kostenfolgen an. Der Beschuldigte seinerseits wehrt sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten des Hauptverfahrens sowie die Nichtausrichtung einer Entschädigung. Das erstinstanzliche Urteil ist folglich von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Anzumerken bleibt, dass die von der Vorinstanz in Ziff. II ihres Urteilsdispositivs ge- troffenen Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nicht in Rechtskraft erwachsen können. Darüber ist neu zu befinden. Eine entsprechende Feststellung durch die Kammer - entgegen dem An- trag der Verteidigung - erfolgt nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18. März 2019 (pag. 79 ff.) folgen- der Sachverhalt zur Last gelegt: Für den Samstag, 17.10.2015, um 14.00 Uhr, wurde zu einem zweiten antifaschistischen Nachmittags- spaziergang in C.________ aufgerufen, nachdem der erste antifaschistische Abendspaziergang eine Woche zuvor am 10.10.2015 untersagt und durch die Polizei verhindert wurde. Es handelte sich beide Male um eine nicht bewilligte Kundgebung. An besagtem Nachmittag formierten sich an mehreren Orten in C.________ Gruppierungen. Die grösste mit über 100 Personen bildete sich beim D.________ (Platz) und lief in Richtung E.________ (Platz). Dabei wurden sowohl der öffentliche Verkehr sowie auch der Individualverkehr behindert. Mittig des F.________ wurde diese Gruppierung durch eine quer über die Fahrbahn auf Seite des E.________ (Platz) aufgestellte Polizeikette am Weitermarschieren gehindert und mittels Megafon auf- gefordert, zu stoppen. Erst unmittelbar vor der Polizeikette stoppte der Demonstrationszug, hielt die Transparente in die Höhe und verhinderte so einen Sichtkontakt zur Polizei. Der Vorwärtsdrang der Personenansammlung konnte durch die Polizeikette in Richtung G.________/H.________ abgelenkt werden, so dass dieser schliesslich an den Glasfronten dieser Geschäfte zum Erliegen kam. Den Poli- zeikräften gelang dort um 14.15 Uhr die Einkesselung, welche immer wieder mittels Gedränge aus der Personenansammlung heraus zu durchbrechen versucht wurde, was jedoch misslang. Um 14.40 Uhr erfolgte durch die Polizei über das Lautsprecherfahrzeug eine erste Durchsage, worin die Eingekesselten aufgefordert wurden, den polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten. Sie wurden darauf hingewiesen, dass Personenkontrollen durchgeführt werden, sie einen Ausweis bereithalten soll- 4 ten sowie die Möglichkeit besteht, die Umstellung freiwillig auf Seite I.________/H.________ zu verlas- sen, wobei Frauen und Kinder den Vorrang haben. Bei Gewalt ihrerseits sowie bei Nichtbefolgung der polizeilichen Anweisungen sei die Polizei gezwungen, Zwangsmittel einzusetzen. Diese Durchsagen wurden um 14.50 Uhr und um 15.00 Uhr wiederholt und durch laute Parolenrufe sowie Pfiffe einiger Eingekesselten quittiert. 25 eingekesselte Personen kamen dieser polizeilichen Aufforderung nach und verliessen freiwillig die Ansammlung. Nach einer Personen- und Effektenkontrolle wurden diese vor Ort durch die Polizei aus der Kontrolle entlassen. Um 15.10 Uhr erfolgte die polizeiliche Durchsage, dass dies die letzte Aufforderung zum freiwilligen Verlassen des Kessels sei. Bei Nichtfolgeleistung werde der Kessel polizeilich geräumt und die Verblie- benen festgenommen. Es folgten Parolenrufe und Pfiffe aus der Personenansammlung heraus. Dar- aufhin erfolgten polizeiliche Zwangsanhaltungen einzelner Personen der Ansammlung, welche sich massiv dagegen wehrten. Es bestand weiterhin die Möglichkeit, sich freiwillig der Kontrolle zu unterzie- hen. Einige machten davon Gebrauch und liessen sich ohne Gegenwehr festnehmen. Zeitgleich wurde durch die Personenansammlung mittels Gedränge versucht, die Einkesselung zu durchbrechen, was aber infolge Polizeiverstärkung misslang. Um 15.35 Uhr hat die Polizei die Durchsage wiederholt und den Verbliebenen weiterhin die Möglichkeit der freiwilligen Unterziehung einer Personenkontrolle eingeräumt sowie darauf hingewiesen, dass an- sonsten der Kessel, wie bereits begonnen, bis zur letzten Person polizeilich geräumt werde. Die beschuldigte Person nahm an der oben erwähnten unbewilligten Kundgebung teil. Die beschuldigte Person hielt sich trotz der vorerwähnten polizeilichen Durchsagen zum freiwilligen Verlassen der Kund- gebung weiterhin in der Menge der Kundgebungsteilnehmer auf und befolgte die polizeilichen Anwei- sungen nicht. Aus der Einkesselung heraus, als die Kundgebungsteilnehmer versuchten, die Polizei- kette mit gemeinsamen Kräften zu verschieben oder zu durchbrechen, ergriff die beschuldigte Person mit ihren Händen den Plexiglasschild eines Polizisten und zog an diesem nach unten. Später wurde die beschuldigte Person zwangsweise durch die Polizei aus der Ansammlung heraus genommen. Dies veranlasste die beschuldigte Person sich zu wehren, indem sie sich in Rückenlage begab und an an- deren Kundgebungsteilnehmern festhielt sowie auch diese sich an ihr festklammerten. Erst durch er- höhten Kraftaufwand zwecks Trennung vom Festhalten an anderen Kundgebungsteilnehmern konnte die beschuldigte Person schliesslich aus der Ansammlung gezogen und arretiert werden, zwecks Per- sonenkontrolle. Die beschuldigte Person hinderte die Polizisten an dieser Amtshandlung, indem sie so lange als möglich in der Ansammlung verblieb, die Einkesselung zu stören oder durchbrechen ver- suchte und anlässlich der polizeilichen Intervention zum Verlassen der Ansammlung Widerstand leis- tete. Erst als es den Polizisten gelang[,] die beschuldigte Person zwangsweise aus der Ansammlung zu ziehen und in Handfesseln zu legen, hörte die beschuldigte Person auf, sich gegen die Festnahme und Personenkontrolle, welche in den Amtsbefugnissen der Polizisten lag, zu wehren. Mit ihrem Wider- stand hat die beschuldigte Person bewusst die Amtshandlung der Polizisten zumindest verzögert und erschwert. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der vorstehend zitierte Straf- befehl vom 18. März 2019 jenen vom 29. September 2016 (pag. 60 ff.) ersetzte, der – abgesehen davon, dass im dort umschriebenen Sachverhalt das Hinunterziehen des Plexiglasschildes des Polizisten durch den Beschuldigten nicht erwähnt wurde 5 – mit dem erstgenannten identisch war. Gegen den Ersatz eines (nicht rechtskräfti- gen) Strafbefehls ist aus prozessualer Sicht nichts einzuwenden (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). 2. Unbestrittener Sachverhalt Nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte an dem im Strafbefehl genannten «antifa- schistischen Nachmittagsspaziergang» vom 17. Oktober 2015 teilnahm und zu jener Gruppe gehörte, welche von der Polizei vor dem H.________ eingekesselt wurde. Zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte von der Polizei festgenommen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls unbestritten war, dass der Beschuldigte im Zuge dieser Einkesselung den Schild eines Polizisten ergriff und diesen nach unten drückte. Die Verteidigerin brachte hingegen vor, dass die diese Handlung dokumen- tierende Videoaufnahme und überdies sämtliche anderen Aufnahmen unverwertbar seien, weshalb auf die Frage der Zulässigkeit der Aufnahmen als Beweismittel zu befinden sein wird (E. II.5.). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Videoaufnahmen nach Ansicht der Kammer ein zulässiges Beweismittel darstellen, weshalb das Hinunterdrücken als unbestritten betrachtet werden kann. 3. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und demzufolge Beweisthema ist demgegenüber, wie die Anhaltung und Festnahme ablief, insbesondere, ob der Beschuldigte sich gegen die Festnahme wehrte, indem er sich in Rücklage begab und sich an anderen Kundgebungsteilneh- menden festhielt. 4. Beweismittel Die Vorinstanz zählte die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend auf und gab deren Informationsgehalt eingehend wieder (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 160 ff.). Auf eine Wiederholung dieser Ausführungen kann verzichtet werden. 5. Zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 5.1 Die Verteidigerin bringt oberinstanzlich erstmals vor, dass die von der Polizei ange- fertigten Videosequenzen der Einkesselung der Demonstranten sowie der Auflösung der Demonstration unverwertbar seien (pag. 221). Der Vorwurf, wonach der Be- schuldigte den Schild eines Polizisten heruntergezogen habe, sei erst mit dem neuen Strafbefehl vom 18. März 2019 nach Sichtung des Videomaterials vorgebracht wor- den. Nach Erlass des ersten Strafbefehls am 21. Oktober 2016 (recte: 29. Septem- ber 2016) seien offenbar zu wenig Anhaltspunkte für einen genügenden Tatverdacht vorhanden gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht weiterver- folgt habe. Erst nach Durchsicht der Videoaufnahmen habe sich offenbar der Tatver- dacht erhärtet, woraufhin der Strafbefehl sachverhaltlich abgeändert worden sei. Die Untersuchungsbehörde habe mithin aufs Geratewohl Daten durchsucht, was eine unerlaubte «fishing expedition» darstelle. 6 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet gegen diesen Vorwurf ein (pag. 238 f.), dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Berichterstattung der Polizei gegen den Be- schuldigten ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung eröffnet habe. So habe sich aus den Berichtsrapporten der Polizei ein hinreichender Verdacht erge- ben, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben könnte, indem er den Ple- xiglasschild eines Polizisten heruntergezogen und sich durch Versetzen in Rücklage und Festhalten an anderen Kundgebungsteilnehmern aktiv gegen seine Festnahme gewehrt habe. Das Verfahren habe zum Strafbefehl vom 21. Oktober 2016 (recte: 29. September 2016) geführt, gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhoben habe. In der Folge sei das Verfahren jedoch weder sistiert noch eingestellt oder an- derweitig abgeschlossen worden, weshalb von einer Nichtweiterverfolgung keine Rede sein könne. Im Gegenteil sei die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht nachgekom- men, weitere zur Vervollständigung des Verfahrens notwendige Beweise abzuneh- men. Die Sichtung der Videos habe damit einzig der Erhärtung des bereits beste- henden Tatverdachts gedient, was nicht zu beanstanden sei. Daraus folge, dass der hinreichende Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung gegen den Beschul- digten bereits vor Erlass des ersten Strafbefehls gegeben gewesen sei und auch nach Einsprache des Beschuldigten weiterhin bestanden habe, weshalb von einer unzulässigen Beweisausforschung keine Rede sein könne. Mithin lägen keine Gründe für eine Unverwertbarkeit der erwähnten Videoaufnahmen vor. Überdies sei seitens der Verteidigung die Verwertbarkeit der Aufnahmen bisher im ganzen Ver- fahren in keiner Weise angezweifelt worden, obwohl dazu zahlreiche Möglichkeiten bestanden hätten. Dies erst im Berufungsverfahren vorzubringen, erscheine rechts- missbräuchlich. 5.3 Es trifft zwar zu, dass sich im ersten Strafbefehl vom 29. September 2016 der Vor- wurf des Herunterziehens eines Schildes eines Polizisten im Gegensatz zu jenem vom 18. März 2019 nicht findet (pag. 61 vs. pag. 80). Allerdings ist der Einwand, dass das Videomaterial erst nach Erlass des ersten Strafbefehls gesichtet worden sei, untauglich. Wäre dem tatsächlich so gewesen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. April 2016 – also Monate vor Erlass des ersten Strafbefehls – die Kantonspolizei beauftragte, eine DVD mit den Videoauf- nahmen der Einkesselung zu erstellen (pag. 27). Die Divergenz des dem Beschul- digten vorgeworfenen Sachverhalts in den beiden Strafbefehlen ist vielmehr darin zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschuldigte gegen den ersten Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, die Videosequenzen genauer betrachtete, mithin bereits vorhandenes Beweismaterial genauer auswertete, was zulässig ist (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). Dass ihr das Herunterziehen des Schildes durch den Beschuldigten nicht vorher auffiel, mag zwar bedauerlich sein, ist jedoch aufgrund der zahlreichen Videosequenzen sowie der Vielzahl der darauf ersichtlichen Perso- nen und Handlungen verständlich. Daraus ist dem Beschuldigten auch kein Nachteil erwachsen, akzeptierte er doch sowohl den Strafbefehl vom 29. September 2016 als auch dessen Ersatz vom 18. März 2019 nicht. Fraglich kann jedoch sein, ob die Verwertung der Videoaufnahmen überhaupt zuläs- sig war: Eine sogenannte «Fishing Expedition» liegt vor, wenn einer Zwangsmass- 7 nahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Be- weisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergeb- nisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E 2.1 S. 136; 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222). Die zur Diskussion stehenden Videosequenzen wurden – wie vorstehend erwähnt – bereits im Hinblick auf den Erlass des Strafbefehls vom 29. September 2016 ediert. Die Erstellung dieser Videoaufnahmen wird durch Art. 122 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) geschützt, der es der Kantonspolizei erlaubt «bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Per- sonen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und Audioüber- wachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfer- tigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen, Tiere oder Sachen kommen». Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ergab sich aus den Berichtsrapporten der Polizei ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschul- digte durch sein Verhalten anlässlich der Demonstration strafbar gemacht haben könnte, weshalb die Videoaufnahmen, deren einziger Zweck darin bestand, mögli- che strafbare Handlungen zu dokumentieren, ausgewertet werden durften. Insofern handelte es sich vorliegend nicht um eine «Fishing Expedition», weshalb die Vi- deoaufnahmen verwertbar sind. 6. Beweiswürdigung 6.1 Vorbemerkung Was die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung angeht, kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 157 f.). 6.2 Konkrete Beweiswürdigung 6.2.1 Videoaufnahmen der Kantonspolizei Bern Die Kantonspolizei Bern hat anlässlich der Einkesselung der Demonstrierenden di- verse Videoaufnahmen angefertigt, deren Inhalt die Vorinstanz zutreffend wiedergab (pag. 161 f.). Für die Beweiswürdigung interessieren insbesondere die Sequenzen «27 Kessel Zugriff […].MTS», «MVI_0242 […].MP4» und «MVI_0246 […].MP4». Auf diese ist im Rahmen der Aussagen von J.________ (unten E. II.6.2.3) einzugehen. 6.2.2 Wahrnehmungsbericht von K.________ vom 27. Oktober 2015 K.________ war am 17. Oktober 2015 als Zugführer bei der Einkesselung der De- monstrierenden am E.________(Platz) im Einsatz (pag. 3). In seinem schriftlichen Wahrnehmungsbericht zehn Tage nach dem fraglichen Vorfall schilderte er ausführ- lich die Vorkommnisse (pag. 3 ff.). Seine Angaben zum Geschehen im Allgemeinen zeichnen sich durch ihren Detailreichtum aus: So lässt sich diesen namentlich ent- nehmen, zu welcher Uhrzeit die Polizei welche Handlungen vornahm, welche Durch- sagen sie an die Demonstrierenden richtete und wie sich die Demonstrierenden ver- hielten (pag. 4 f.). Betreffend das konkrete Verhalten des Beschuldigten finden sich im Bericht indes keine Informationen. Es ist deshalb zu vermuten, dass dieser nicht mit Blick auf das Verfahren gegen den Beschuldigten verfasst, sondern sämtlichen Anzeigerapporten, welche sich gegen Teilnehmer der Demonstration richten, beigelegt wurde. Diese 8 Vermutung wird zum einen dadurch erhärtet, als der Bericht von K.________ dem Anzeigerapport lediglich in Kopie beigelegt wurde (siehe pag. 2 «Beilagen» sowie pag. 6 [Unterschrift]) und zum anderen, da der Anzeigerapport vom 8. Dezember 2015 datiert (pag. 1), mithin erst fast zwei Monate später – vermutlich weil der Be- richtsrapport von J.________ (dazu sogleich) abgewartet werden musste – erstellt wurde. Die Angaben von K.________ sind mit den Videoaufnahmen vereinbar. Sie vermö- gen betreffend den allgemeinen Geschehensablauf glaubhafte Informationen zu lie- fern, weshalb die Kammer diesbezüglich auf sie abstellt. Indes kann ihnen nichts entnommen werden, was zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beiträgt. 6.2.3 Wahrnehmungsbericht vom 7. Dezember 2015 und Aussagen von J.________ vom 11. November 2019 J.________ bildete bei der Einkesselung Teil einer L.________-Gruppe und war be- auftragt, Personen anzuhalten, welche sich nicht freiwillig aus dem Kessel begaben (pag. 7). Betreffend die Festnahme des Beschuldigten hielt J.________ fest, dass sich der Beschuldigte mittels Körpereinsatz gegen die Anhaltung gewehrt habe, in- dem er sich in Rücklage versetzt und sich an anderen Demonstranten festgehalten hätte und sich diese an ihm festgehalten hätten (a.a.O.). Über diese spärlichen In- formationen hinaus, finden sich im Wahrnehmungsbericht keine weiteren Angaben zum konkreten Ablauf der Festnahme, was allerdings auch nicht erstaunt, da eine solche – wie aus anderen auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Festnahmen er- kennbar ist – innert wenigen Sekunden vollzogen ist. Auffallend ist, dass die Angaben von J.________ zurückhaltend sind: Er belastete den Beschuldigten nicht übermässig, obgleich ihm dies ein Leichtes gewesen wäre, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So gab er an, dass sich der Beschuldigte, nachdem dieser ins Schliesszeug gelegt worden sei, «zwar stets un- freundlich aber kooperativ» verhalten und bei der Anhaltung keine aktive, körperliche Gewalt gegen die Einsatzkräfte ausgeübt habe (pag. 8). Auch legte J.________ of- fen, dass er keine Angaben dazu machen könne, ob der Beschuldigte vor der Anhal- tung Gewalt gegen die Polizei oder gegen Sachen verübt habe (a.a.O.). Anlässlich seiner Einvernahme vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholte J.________ seine im Berichtsrapport getätigten Schilderungen (pag 123 Z 41 ff.). Seine Angaben decken sich mit den damaligen, was allerdings trotz der zeitlichen Distanz von über vier Jahren nicht erstaunlich ist, da er den damaligen Bericht im Hinblick auf die Verhandlung erneut gelesen hat (pag. 123 Z 16). Dass er – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (pag. 223) – im Unterschied zum Wahrnehmungs- bericht nicht mehr erwähnte, dass sich der Beschuldigte in Rücklage begeben habe, dürfte der zeitlichen Distanz zum Ereignis geschuldet sein und vermag nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu rütteln. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, inwiefern er sich noch an die konkrete Ver- haftung des Beschuldigten erinnern könne, gab er an, dass er mit diesem bereits zu tun gehabt habe, weshalb – als er dessen Namen gelesen habe – er sofort gewusst habe, wer der Beschuldigte sei (pag. 123 Z 31 ff.). Mit Blick auf den Strafregisteraus- zug des Beschuldigten (pag. 205 f.) ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 9 J.________ bekannt war. Insofern hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass die vom Zeugen beschriebene Verhaftung jene des Beschuldigten war. Ebenfalls glaubhaft sind die Schilderungen von J.________ betreffend das gegen- seitige Festhalten der Demonstrierenden untereinander, um sich der Festnahme zu entziehen: So ist in der Videosequenz «27 Kessel Zugriff […].MTS» (ab ca. 00:50 min) erkennbar, dass die Demonstrierenden versuchten, durch Ineinanderket- ten ein Entfernen einzelner Personen zu verhindern. Dass der Beschuldigte sich an- lässlich seiner Anhaltung ebenso verhielt, ist zweifelsohne glaubhaft, ist doch auf den Aufnahmen «MVI_0242 […].MP4» und «MVI_0246 […].MP4» ersichtlich, dass er bereits vorher seine Arme über die Schultern bzw. teilweise gar von hinten über die Brust von zwei anderen Demonstranten, welche unmittelbar vor der Polizeikette standen, gelegt hatte, mutmasslich um bei einem Zugriffsversuch der Polizei sich und/oder die anderen festhalten zu können. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die Schilderungen von J.________ im Wahrnehmungsbericht als auch seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konsistent, nachvollziehbar und glaubhaft sind, weshalb die Kam- mer auf diese abstellt. Die vom Beschuldigten in der Berufungsbegründung hierzu vorgetragenen Einwände überzeugen demgegenüber nicht. Sie sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. 6.2.4 Aussagen des Beschuldigten Sowohl gegenüber der Polizei (pag. 13) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 83 ff.) verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage. Da er dazu berechtigt war (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), ist dieses Verhalten nicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass er nach seinem Empfinden keine Hinderung einer Amtshandlung begangen habe; er sei einfach pas- siv dort gewesen (pag. 125 Z 14 ff.). Auf Vorhalt des Videos «22 Kessel […].MTS», auf dem zu sehen ist, dass der Beschuldigte die Anweisungen eines «Rädelsfüh- rers» – so die Terminologie der Vorinstanz – mit Lachen und Applaus quittiert und anschliessend antifaschistische Parolen ruft, wollte er sich nicht äussern (pag. 125 Z 30 ff.). Auch betreffend zwei weitere ihm vorgehaltene Videosequenzen und einen Ausschnitt aus dem Strafbefehl blieben seine Angaben spärlich. Er könne sich nicht mehr erinnern, da der fragliche Vorfall schon lange her sei (pag. 126 Z 2, Z 11 f. und Z 19). Wenngleich es durchaus nachvollziehbar ist, dass sich der Beschuldigte auf- grund der grossen zeitlichen Distanz zum Ereignis nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermag, erstaunt es doch, dass er nicht einmal oberflächliche Angaben zum Sachverhalt machen konnte, obschon er durch die zahlreichen Schreiben von und an die Staatsanwaltschaft und das Gericht (z.B. pag. 36 ff., pag. 43, pag. 44, pag. 46, pag. 52 f., pag. 70 ff., pag. 74, pag. 91) das Aufgebot zur erkennungsdienst- lichen Behandlung (pag. 52), die Einsprache gegen die Strafbefehle (pag. 65 ff., pag. 90) sowie die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (pag. 75 f., pag. 83 ff.) immer wieder an den Vorfall erinnert wurde. Insofern scheint der globale Verweis auf Erinnerungslücken wenig glaubhaft. 10 Betreffend den Vorwurf des Festhaltens an und von anderen Demonstrierenden brachte der Beschuldigte abstrakt vor, es passiere, dass Leute festgehalten würden, die gar nicht festgehalten werden wollten (pag. 126 Z 20 f.) und spekulierte, es könnte sein, dass er festgehalten worden sei, ohne dass er das gewollt habe (a.a.O. Z 26 f.). Diese These widerspricht nicht bloss den glaubhaften Schilderungen von J.________, sondern deckt sich auch nicht mit den Videoaufnahmen, auf welchen mehrmals erkennbar ist, dass der Beschuldigte mit seinen Armen um Mitdemons- tranten fasst, womit er verhindern will, dass er oder sie von der Polizei aus der Masse herausgezogen werden können. Der Beschuldigte ist sich keiner Schuld bewusst. Es sei eine friedliche Demonstration gewesen. Sie seien von der Polizei eingekesselt worden, welche «nicht immer freundlich gesinnt» gewesen sei (a.a.O. Z 33 f.). Soweit dem Beschuldigten potenti- ell unkorrektes Verhalten vorgeworfen wurde, wies er die Verantwortung von sich («[…] Es kann sein, dass die Ecke des Schildes jemand den Kopf weggedrückt hat und ich das (recte: den) Schild deshalb nach unten gedrückt habe», a.a.O. Z 3 f.; auf Frage, weshalb er die von der Polizei gewährten Möglichkeiten zum Verlassen der Einkesselung nicht wahrgenommen habe: «Die Schwierigkeit des Hören[s] ist, dass wenn man in der Masse drin ist, hört man die Durchsagen häufig nicht», a.a.O. Z 32 f.). Zumindest die letztere Aussage kann durch Konsultation der Videoaufnah- men eindeutig widerlegt werden: So meldeten sich zahlreiche Demonstrierende durch Handzeichen bei der Polizei, um die Einkesselung verlassen zu können, was der Beschuldigte zweifelsohne mitbekam. In der Videosequenz «MVI_0242 […].MP4» ist ersichtlich, wie mehrere Demonstrierende die Einkesselung verlassen, woraufhin der Beschuldigte – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (pag. 212) – rief «Machet ne z Läbe nid eifach. Si söue öpis für ihre Scheissplan mache!» (ab ca. 00:12 min). Bereits dadurch – sämtliche anderen Indizien, wie etwa die Einkesselung als solche oder die zahlreichen Lautsprecherdurchsagen, ausge- blendet – wird deutlich, dass der Beschuldigte wusste, dass die Polizei im Begriff war, die Demonstration aufzulösen, er jedoch die Absicht verfolgte, die Handlungen der Polizei zu erschweren und/oder zu verzögern. Im Unterschied zu den Schilderungen von J.________ wirken die Aussagen des Be- schuldigten – soweit sie denn überhaupt sachdienliche Informationen enthalten – inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft, weshalb die Kammer nicht auf diese abstellt. 6.3 Ergebnis Im Ergebnis erachtet die Kammer sowohl die Schilderungen von K.________ als auch jene von J.________ für glaubhaft, wobei die ersteren nichts zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts beizutragen vermögen. Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft. Folglich ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: Der Beschuldigte nahm am Nachmittag des 17. Oktober 2015 am unbewilligten «an- tifaschistischen Nachmittagsspaziergang» teil und wurde gemeinsam mit einer nicht näher bestimmten Anzahl an Mitdemonstrierenden auf der Höhe G.________/H.________ von der Polizei eingekesselt, welche die Kundgebung – 11 namentlich aufgrund der Behinderung des öffentlichen Verkehrs und des Individual- verkehrs – auflösen wollte. Obgleich der Beschuldigte wusste, dass die Polizei im Zuge war, die Veranstaltung aufzulösen und ihm bekannt war, dass er die Einkesse- lung freiwillig verlassen kann, verblieb der Beschuldigte in der Menge der Kundge- bungsteilnehmenden. Dabei ergriff er mit seinen Händen den Plexiglasschild eines Polizisten und drückte diesen – in einer Art Sprungbewegung – nach unten. Als der Beschuldigte später im Zuge der zwangsweisen Herausnahme der verbliebenen De- monstrierenden festgenommen werden sollte, wehrte er sich, indem er sich in Rück- lage begab und sich an anderen Kundgebungsteilnehmern festhielt. Diese wiederum klammerten sich auch an ihm fest. Der Polizei gelang es erst durch erhöhten Kraftaufwand den Beschuldigten aus der Ansammlung zu ziehen und zu arretieren. III. Rechtliche Würdigung 1. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) 1.1 Rechtliche Grundlagen Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311]). Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder pro- visorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Auf eine nähere Definition hat der Gesetzgeber verzichtet. In der Lehre wird gefordert, dass für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses entschei- dend sei, sondern allein die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlich- keit (OBERHOLZER, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, Basler Kommen- tar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, N 7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB [nachfol- gend zit. als BSK-BEARBEITER/IN, N … zu Art. … StGB]; TRECHSEL/BERTOSA, in: Pi- eth Mark/Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 12 zu Art. 110 StGB [nachfolgend zit. als PK-BE- ARBEITER/IN, N … zu Art. …StGB]). Als Amtshandlung gilt jede Betätigung in der Funktion als Beamter (BSK-HEIMGART- NER, N 9 Vor Art. 285 StGB; PK-TRECHSEL/VEST, N 8 Vor Art. 285 StGB). Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit und umfasst auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtli- chen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausü- bung notwendig ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). 12 Der Tatbestand von Art. 286 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der tatbestands- mässige Erfolg liegt darin, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durch- führung erschwert, verzögert oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. die Amtsperson tatsächlich auswirkt. Ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausge- setzt. Der Täter ist deshalb auch wegen vollendeter und nicht nur versuchter Hinde- rung strafbar, wenn er den Beamten erfolglos gehindert hat (zum Ganzen BGE 133 IV 97 E. 5.2 S. 102). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (vgl. BGE 105 IV 48). Der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher An- ordnungen ist nicht als Hindern zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (vgl. BGE 107 IV 113 E. 4 S. 118). Der Täter muss wissen, dass eine (nicht nichtige) Amtshandlung vorliegt, und den Amtsträger an der Amtshandlung hindern wollen (BSK-HEIMGART- NER, N 15 zu Art. 286 StGB). 1.2 Würdigung der Kammer Der «antifaschistische Nachmittagsspaziergang» vom 17. Oktober 2015 war eine unbewilligte Kundgebung. Durch diese wurden sowohl der öffentliche Verkehr sowie auch der Individualverkehr im Raum M.________/F.________ behindert, weshalb die Polizei versuchte, die Kundgebung aufzulösen und die öffentliche Ordnung wie- derherzustellen. Die Kantonspolizei hat namentlich die Aufgabe, Massnahmen zu treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a PolG), weshalb das Vorgehen der Polizeibeamten eine Handlung darstellte, welche in ihrer Amtsbefugnis lag. Die zum Vollzug dieser Amtshandlung erforderli- chen Teilhandlungen, wie das Einkesseln der Demonstrierenden, die Kontrolle deren Identität oder die vorläufige Festnahme einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sind vom sachlichen Anwendungsbereich von Art. 286 StGB erfasst. Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während der Einkesse- lung mit seinen Händen den Plexiglasschild eines Polizisten ergriff und diesen nach unten drückte, wozu er eine Sprungbewegung vollzog. Überdies begab sich der Be- schuldigte, beim Versuch der Polizei, ihn aus dem Kessel zu entfernen und festzu- nehmen, in Rücklage und hielt sich an anderen Kundgebungsteilnehmern fest. Durch dieses Verhalten erschwerte und verzögerte er die polizeilichen Auflösungs- bemühungen. Diese Verhaltensweisen sind nicht mehr als blosser Ungehorsam zu qualifizieren, sondern erreichen die für die Annahme einer Hinderung einer Amts- handlung erforderliche Schwelle. Folglich erfüllte der Beschuldigte durch sein Ver- halten den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschuldigten – entgegen dem, was er in der Berufungsbegründung suggeriert (pag. 226 Ziff. 7) – nicht vorgeworfen wurde, dass er Sachbeschädigungen begangen oder Gewalt angewendet habe, was der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung denn auch nicht ver- langt (vgl. E. III.1.1.). 13 In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte um die Ab- sicht der Polizei, die unbewilligte Demonstration aufzulösen, wusste und versuchte, die Bemühungen der Polizei durch körperlichen Widerstand zu verhindern. Damit handelte er direktvorsätzlich. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Ge- sichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Frei- heiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betäti- gungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übri- gen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK- POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Tat am 17. Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, weshalb die Anwendbarkeit des alten Rechts zu prüfen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist für die vorliegend zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung eine be- dingte Geldstrafe auszusprechen und die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe zu wider- rufen. Während dieses Vorgehen nach dem alten Art. 46 StGB, d.h. in der Fassung vor dem 1. Januar 2018, noch möglich war, da bei Gleichartigkeit der ausgefällten und widerrufenen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet werden durfte (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.4 S. 246), schreibt Art. 146 Abs. 1 Satz 3 StGB die Bildung einer solchen nunmehr ausdrücklich vor. Ist eine Gesamtstrafe zu bilden und besteht ein Teil davon 14 aus einer widerrufenen Strafe, kann die Gesamtstrafe nicht bedingt ausgefällt wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2), weshalb die Anwendung des neuen Rechts den Beschuldigten vorliegend benachteiligen würde. Demzufolge ist das alte Recht nach der konkreten Methode das mildere und ist deshalb anzuwenden. 2. Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer- höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). 3. Strafrahmen und Strafart Die Verletzung von Art. 286 aStGB ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Geldstrafe erkannt werden. 4. Tatkomponenten 4.1 Objektive Tatschwere In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Version vom 1. Januar 2020; nach- folgend VBRS-Richtlinien) findet sich für den Tatbestand der Hinderung einer Amts- handlung folgender Sachverhalt (S. 51): Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrol- lieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet. Für diese Widerhandlung sehen die VBRS-Richtlinien eine Sanktion von zehn Straf- einheiten vor. Die vorliegende Tat ist weder thematisch noch von ihrer Intensität her vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt: Der Beschuldigte wehrte sich mehrmals aktiv gegen die polizeilichen Handlungen. So drückte er zunächst den Schild eines Polizisten nach unten und versuchte später, durch das Sich-in-Rücklage-Bringen sowie das Festklammern an anderen Demonstrierenden, die Auflösungsbemühungen der Po- lizei zu unterbinden. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass die Handlungen des Beschuldigten namentlich aufgrund der numerischen Überlegenheit der Einsatz- kräfte nur eine kleine Wirkung zu entfalten vermochten. 15 Im Ergebnis bewegt sich sein Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens, weshalb es sich rechtfertigt, von einer Strafe von 20 Strafeinheiten auszugehen. 4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes – da tatbestandsimmanent – weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Betreffend die Beweggründe für die Tat kann den Akten weder etwas entnommen werden, was sein Handeln in einem milderen Licht darstellen würde, noch etwas das gegenteilig wirken würde, weshalb sich diese neutral auswirken. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhal- ten. Er hätte die Kundgebung gemeinsam mit anderen Teilnehmenden freiwillig ver- lassen können oder sich widerstandslos festnehmen lassen können, weshalb sich auch unter dem Titel der Vermeidbarkeit keine Verschuldensminderung aufdrängt. Dem Gesagten zufolge wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. 4.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist demzu- folge eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten schuldangemessen. 5. Täterkomponenten 5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Aus dem Erhebungsformular betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten (pag. 202) geht hervor, dass dieser angeblich unregelmässige Arbeits- einsätze leistet; einen konkreten Arbeitgeber wollte er indes nicht nennen (vgl. pag. 200). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass er bei einer kleinen GmbH arbeite (pag. 127 Z 28). Was die Kindheit und die Jugend des Beschuldigten angeht, liegen der Kammer keine Angaben vor. Des- gleichen gilt betreffend dessen Ausbildung und seine sozialen Beziehungen. Immer- hin ist bekannt, dass der Beschuldigte als N.________ tätig ist (pag. 1). Dem Strafregisterauszug (pag. 205 f.) sind insgesamt drei Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs (mehrfach), Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen ge- gen das Waffengesetz aus den Jahren 2013 und 2014 zu entnehmen, was zeigt, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Vergangenheit Mühe bekundete, die Rechtsordnung zu respektieren. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis zwin- gend straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2), wobei sie umso stärker ins Gewicht fallen, je verwandter sie mit dem zu beurteilenden Delikt sind und je näher sie in zeitlicher Hinsicht liegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd S. 10). Die letzte Verurteilung datiert vom 1. Dezember 2014 und liegt mittlerweile bereits rund fünfdreiviertel Jahre zurück. Seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt vom 17. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte nicht erneut straffällig. Während die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu berücksichti- gen sind, wirkt sich dessen Leumund deutlich straferhöhend aus, weshalb es sich rechtfertigt, die Tatkomponentenstrafe um fünf Strafeinheiten zu erhöhen. 16 5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Sein Verhalten kann mehrheitlich als passiv bezeichnet werden: So fällt etwa auf, dass er sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwalt- schaft jegliche Auskunft verweigerte und sich erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte. Wenngleich dieses Verhalten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf – steht es ihm doch offen, sich zum Vorwurf zu äussern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) –, kann darin umgekehrt auch kein Verhalten erblickt werden, dass die Strafverfolgung erleichtert hätte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. 5.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils m.w.H.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Straf- empfindlichkeit als neutral zu werten ist. 5.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten demzufolge im Umfang von fünf Stra- feinheiten straferhöhend aus, was zu einem Zwischentotal von 25 Strafeinheiten führt. 6. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Be- schuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldig- ten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundes- gericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafre- duktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). 17 Die vorliegend zu beurteilende Tat ereignete sich am 17. Oktober 2015. Am 29. Sep- tember 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gegen den der Be- schuldigte Einsprache erhob. Daraufhin stand das Verfahren während rund zweiein- halb Jahren still, ehe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 22. Januar 2019 zur Einspracheverhandlung vom 19. März 2019 vorlud (pag. 75 f.), anlässlich wel- cher ihm der neue Strafbefehl ausgehändigt wurde (pag. 79). Diese Verzögerung ist nicht vom Beschuldigten zu vertreten und rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von fünf Strafeinheiten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juli 2018 mitteilte, er werde ab dem 10. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2018 auslandabwesend sein (pag. 74), ist doch nicht ersichtlich, dass dieser Umstand die Untersuchung der Staatsanwaltschaft verzögert hätte. 7. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich gesamt- haft eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten. Wie bereits oben (E. IV.3.) er- wähnt, ist die Geldstrafe die einzig mögliche Strafart. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3’000.00 (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflich- ten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 aStGB). Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte ein durchschnittliches Nettoein- kommen von CHF 3'500.00 pro Monat und hat Schulden in der Höhe von CHF 10'000.00 (pag. 203). Er ist ledig, kinderlos und leistet keine Unterhaltsbeiträge. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte lediglich unregelmässige Arbeitseinsätze leistet (pag. 202) sowie unter Berücksichtigung der derzeit aufgrund der COVID-19- Pandemie angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt für Arbeitnehmende, welche nicht fest angestellt sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Rande des Existenzminimums lebt. Deshalb rechtfertigt es sich, einen Pauschalabzug in der Höhe von 50 % (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73) vorzunehmen. Es resultiert demnach eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 50.00. 8. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Progno- sestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild 18 der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtli- che Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Beste- hen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009 E. 2.1). Vorliegend wird eine Geldstrafe ausgesprochen. Eine solche ist dem bedingten Strafvollzug grundsätzlich zugänglich, sofern die Legalprognose nicht ungünstig aus- fällt: Wie erwähnt (E. IV.5.1) ist der Täter mehrfach vorbestraft, davon mehrmals ein- schlägig. Mit Blick auf die Deliktsarten kann festgestellt werden, dass der Beschul- digte offenbar Mühe bekundet, die öffentliche Ordnung sowie die staatliche Autorität zu respektieren. Nicht anders lässt es sich erklären, weshalb der Beschuldigte mehr- fach wegen Landfriedensbruchs sowie – die vorliegende Tat eingeschlossen – we- gen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt wurde. Überdies beging er das hier zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit seiner Verurteilung wegen Verge- hen gegen das Waffengesetz und Hinderung einer Amtshandlung. Indes ist zu berücksichtigen, dass er seit dem vorliegenden Delikt im Jahr 2015 nicht mehr straf- rechtlich in Erscheinung trat, weshalb sein getrübter Leumund zu relativieren ist. Be- treffend sein Vorleben (Kindheit, Jugend, Ausbildung) oder seine gesellschaftliche Integration liegen keine Angaben vor. Der Beschuldigte geht einer – wenngleich un- regelmässigen (pag. 200) – Arbeit nach und vermag durch den daraus erzielten Ver- dienst sein Leben zu bestreiten; er ist mithin nicht von staatlicher Unterstützung ab- hängig. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte unter einer Abhängigkeit von Suchtmitteln stünde. Unter Berücksichtigung der Täterper- sönlichkeit kann dem Beschuldigten mithin keine ungünstige Prognose gestellt wer- den, weshalb die Strafe bedingt auszusprechen ist. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehal- ten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Obgleich das letzte Delikt, für welches der Beschuldigte verurteilt wurde, – nämlich die vorliegende Tat – bereits fast fünf Jahre zurückliegt, erachtet es die Kammer, da der Beschuldigte in der Vergangenheit regelmässig strafrechtlich in Erscheinung trat und er während laufender Probezeit delinquierte, nicht für angezeigt, diese auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. Um dem erwähnten Ziel der Pro- bezeit – der Verhinderung eines Rückfalls – gerecht zu werden, ist diese vorliegend auf vier Jahre festzusetzen. 19 9. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Mit der Ver- bindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelin- quenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrie- ren, was bei Nichtbewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbin- dungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festzulegen. Abweichungen sind im Be- reich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Mit Blick darauf, dass – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz bedingt vollziehbare Gelds- trafe zu widerrufen ist, ist es aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht notwen- dig, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. 10. Fazit Der Beschuldigte wird in Würdigung des Gesagten zu einer Geldstrafe von 16 Ta- gessätzen à CHF 50.00, ausmachend total 800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. V. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschät- zung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Re- levante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Ent- scheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f.). Wenngleich an die Prüfung des Widerrufs weder strengere noch mildere Anforde- rungen an die Prognose gestellt werden dürfen als bei der Gewährung des bedingten 20 Vollzugs, sind in Bezug auf den bedingten Strafvollzug und den Widerruf unter- schiedliche Entscheide möglich (vgl. BSK-SCHNEIDER/GARRÉ, N. 41 und 43 zu Art. 46 StGB mit Hinweisen). So fällt etwa in Bezug auf die Einschätzung des Rückfallri- sikos im Widerrufsverfahren die (rückfallmindernde) Wirkung einer zu vollziehenden Strafe ausser Betracht, nachdem die neue Strafe bedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 100 IV 252 E. 3 S. 258). In zeitlicher Hinsicht ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen und nicht nur jenes, welches mit der neu zu beurteilenden Straftat zusammenhängt. Namentlich ist auch früheres Verhal- ten, das eine Nichtbewährung i.S.v. Art. 46 StGB darstellt zu berücksichtigen und zwar auch dann, «wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte und es ist zu prüfen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf (…) Anlass gibt» (BGE 103 IV 138 E. 2 S. 139; vgl. auch BSK-SCHNEIDER/GARRÉ, N. 10 zu Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. De- zember 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waf- fengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgelegt und von dieser war im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat, am 17. Oktober 2015, noch nicht einmal ein Jahr abgelaufen, weshalb sich die Frage nach dem Widerruf dieser Strafe stellt. Auffal- lend ist, dass der Beschuldigte das vorliegend abgeurteilte Delikt bereits im ersten Jahr der Probezeit (und nicht wie von der Verteidigung fälschlicherweise vorgetragen im zweiten Drittel, pag. 228) beging, was darauf hindeutet, dass sich der Beschul- digte von der ausgesprochenen Strafe in ihrer bedingten Form nicht beeindrucken liess. Desgleichen lässt sich für den (ebenfalls) mehrfach begangenen Tatbestand des Landfriedensbruchs feststellen: Nachdem der Beschuldigte am 19. März 2013 deswegen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war, wurde er nur wenige Monate später erneut wegen Landfriedensbruchs verurteilt – dieses Mal allerdings zu einer unbedingten Geldstrafe. Die strafrechtliche Vorbelastung zeigt mithin eine erstaunliche Gleichgültigkeit: Obgleich ihm in der Vergangenheit durch Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine zweite Chance eröffnet worden war, bevorzugte er es offenbar, sich weiter über elementare Regeln des gesellschaftlichen Zusammen- lebens hinwegzusetzen. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten sowie dessen Verhalten nach den Verurteilungen wirkt sich erheblich belastend auf seine Legalprognose aus. Die im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigenden übrigen Krite- rien, wie etwa seine Sozialisationsbiographie oder sein Arbeitsverhalten wirken sich – soweit der Beschuldigte dazu überhaupt Informationen preisgab – zwar leicht po- sitiv auf die Legalprognose aus, doch vermögen sie nicht die aus seiner Vorbelas- tung gezogenen Schlüsse, welche für einen Widerruf sprechen, aufzuwiegen. Im Ergebnis ist deshalb die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. De- zember 2014 bedingt vollziehbare Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerrufen. VI. Kosten und Entschädigung 21 1. Verfahrenskosten 1.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorin- stanz verurteilte den Beschuldigten – obgleich sie ihn vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freisprach – in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu den Verfahrenskosten von CHF 1'470.00 (zzgl. CHF 500.00 für die Urteilsbegründung). Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs ist die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung ausgeschlossen. Vielmehr sind dem Beschuldigten die Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu überbinden. Desgleichen gilt für die erstinstanzlich dem Kanton Bern überbundenen Kosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 150.00. 1.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unter- liegt der Beschuldigte fast vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens (inkl. Widerrufsverfahren) aufzuerlegen sind. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00. Für das Widerrufsverfahren werden CHF 300.00 ausgeschieden und dem Beschuldigten ebenfalls zur Bezahlung aufer- legt. 2. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung ist sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Ver- fahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 22 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Oktober 2015 in C.________, und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51 und 286 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe ange- rechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, in der Höhe von CHF 1'970.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in der Höhe von CHF 2‘000.00. II. Widerrufsverfahren 1. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das erst- und das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 450.00 (davon entfallen CHF 150.00 auf das erstinstanzliche und CHF 300.00 auf das oberinstanzliche Verfahren) werden A.________ auferlegt. 23 III. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 18. September 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Bittel i.V. Gerichtsschreiberin Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24