3 dieser Einsicht zu handeln. Es wurden damit keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die für das in Frage stehende Verfahren erheblich sind. Die Kontrolle durch die RBS verlief offenbar unauffällig. Der Gesuchsteller befand sich in der fraglichen Zeit in der D.________ Stiftung (siehe Gutachten, S. 10 sowie Adressierung des Strafbefehls: c/o D.________ Stiftung). Der Gesuchsteller hat (trotz sicherlich vorhandener Ansprechpersonen bei der D.________ Stiftung) gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben.