7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 18 775 liegt ein Vorfall vom 22. September 2017 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller nachmittags um 15:04 Uhr auf der RBS Strecke C.________ ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde. Aus dem neuen Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf das Fahren ohne gültigen Fahrausweis eingeschränkt gewesen wäre.