Zudem wurde der Strafbefehl an den Sozialdienst E.________ adressiert, welcher auch nicht reagiert hat. Das neue Gutachten enthält damit keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Staatsanwaltschaft ging vielmehr zu Recht davon aus, dass der Gesuchsteller hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf das Fahren ohne gültigen Fahrausweis nicht eingeschränkt gewesen war (siehe auch BGE 102 IV 225 E. 7b: Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art.