3 dieser Einsicht zu handeln. Es wurden damit keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die für das in Frage stehende Verfahren erheblich sind. Die Kontrolle durch Bernmobil verlief offenbar unauffällig. Der Gesuchsteller befand sich in der fraglichen Zeit in der D.________ Stiftung (siehe Gutachten, S. 10). Der Gesuchsteller hat (trotz sicher vorhandener Ansprechpersonen bei der D.________ Stiftung) gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Zudem wurde der Strafbefehl an den Sozialdienst E.________ adressiert, welcher auch nicht reagiert hat.