Stiftung) gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Das neue Gutachten enthält damit keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Staatsanwaltschaft ging vielmehr zu Recht davon aus, dass der Gesuchsteller hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf das Konsumieren von Kokain nicht eingeschränkt gewesen war (siehe auch BGE 102 IV 225 E. 7b: Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art.