Aus dem neuen Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf den Konsum oder Besitz von Betäubungsmitteln eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen