7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 17 32177 liegt ein Vorfall vom 13. Juli 2017 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller anlässlich des C.________ durch die Polizei mit 0.6 Gramm Kokain angehalten wurde. Aus dem neuen Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf den Konsum oder Besitz von Betäubungsmitteln eingeschränkt gewesen wäre.