3 nach dieser Einsicht zu handeln. Es wurden damit keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die für das in Frage stehende Verfahren erheblich sind. Die Staatsanwaltschaft hatte im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller eine psychische Störung aufwies, da sie den Strafbefehl an «c/o Universitäre Psychiatrische Dienste, Station Etoine», sandte. Das neue Gutachten enthält damit keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst.