Aus dem aktenkundigen Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf das Reisen ohne gültigen Fahrausweis eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder