7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 16 47185 liegt ein Vorfall vom 3. August 2016 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller mittags um 12:19 Uhr auf der RBS-Strecke von C.________ nach E.________ ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde. Aus dem aktenkundigen Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf das Reisen ohne gültigen Fahrausweis eingeschränkt gewesen wäre.