In Bezug auf dieses Verfahren werde dem Gesuchsteller eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert und es werde entsprechend von einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht eingegangen (Verweis auf S. 21 des Gutachtens). Die Generalstaatsanwaltschaft verfüge über keine psychiatrischen Kompetenzen. Im zugrundeliegenden Strafverfahren seien durch die fallführende Staatsanwältin keine entsprechenden Abklärungen angeordnet und durchgeführt worden.