410 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Staatsanwaltschaft ging vielmehr in Kenntnis der psychischen Störung des Gesuchstellers zu Recht davon aus, dass dieser trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf das Fahren ohne gültigen Fahrausweis nicht eingeschränkt gewesen war (siehe auch BGE 102 IV 225 E. 7b: Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art.