7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 16 46383 liegt ein Vorfall vom 23. Juli 2016 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller abends um 22:55 Uhr auf der RBS-C.________, ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde. Aus dem aktenkundigen Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Verurteilte durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf das Reisen ohne gültigen Fahrausweis eingeschränkt gewesen wäre.