5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird insoweit gutgeheissen, als dass Ziffer 4 des Strafbefehls BM 16 38207 vom 19. Juni 2017 aufgehoben wird. Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Soweit weitergehend wird das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen.