9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller im grösseren Umfang aufzuerlegen; die restlichen Kosten trägt der Kanton Bern. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation werden die Verfahrenskosten moderat gehalten und auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat davon CHF 250.00 zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 150.00 trägt der Kanton Bern. 10. Die Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).